Die gesetzliche Grundlage ist der § 45 a Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch.
Ziel der Angebote ist es, dass die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben und ihren Alltag weitgehend selbständig bewältigen und soziale Kontakte aufrecht erhalten werden können.Die Angebote können aber auch zur Entlastung der Pflegeperson oder zur Entlastung im Alltag dienen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten
Die Finanzierung der Angebote erfolgt mit Hilfe des Entlastungsbetrages nach § 45 b SGB XI.