Mit der Änderung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) und der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erhalten Pflegebedürftige ab 2017 einen Entlastungsbetrag.
Die gesetzliche Grundlage ist der § 45 b Elftes Buch Sozialgesetzbuch.
Die "zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen" werden durch den Begriff "Entlastungsbetrag" ersetzt.
Alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5, bei denen die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt, haben einen Anspruch von 125 € monatlich.Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwenden.