Seit dem 1.1.1995 gibt es die soziale Pflegeversicherung. Damit wurde für die gesamte Bevölkerung eine Basisversorgung für den Pflegefall geschaffen.
Die Pflegeversicherung soll nicht nur vor finanziellen Belastungen der Pflegebedürftigkeit schützen, sondern nimmt sie auch Einfluss auf die Qualität der Pflege.
Um Leistungen aus Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie (bzw. Ihr gesetzlichen Verteter oder Betreuer) bei ihrer Pflegekasse (= Krankenkasse) einen Antrag stellen.
Bei erfüllten Antragsvoraussetzungen (in den letzten 10 Jahren mind. 2 Jahre pflegeversichert) werden die Leistungen ab Datum der Antragstellung gezahlt.
Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt.
Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:
Leistungen aus Pflegeversicherung
Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst: Pflegesachleistung
Pflegegrad 1: monatlich 125
€
Pflegegrad 2:
monatlich 689 €
Pflegegrad
3:
monatlich 1298 €
Pflegegrad 4:
monatlich 1612 €
Pflegegrad 5 /Härtefall: monatlich 1995 €
Pflege durch Angehörige: Geldleistung (Pflegegeld)
Die Pflegebedürftigen werden von Angehörigen oder privaten Pflegepersonen betreut.
Dafür erhalten sie Pflegegeld.
Pflegegrad 1:
monatlich 0 €
Pflegegrad 2:
monatlich 316 €
Pflegegrad 3:
monatlich 545 €
Pflegegrad 4:
monatlich 728 €
Pflegegrad 5 /Härtefall: monatlich 901 €
Kombi-Leistung
Das Pflegegeld und die Sachleistung durch einen ambulanten Pflegedienst können auch kombiniert werden und werden prozentual
berechnet.
Verhinderungspflege
Sind Pflegepersonen verhindert sind, z.B. weil pflegende Angehörige Urlaub machen wollen, in Kur gehen oder krank werden- einfach gesagt - verhindert sind, haben Pflegebedürftige das Recht auf Vertretung - die so genannte Verhinderungspflege - z B. durch einen ambulanten Pflegedienst.
Seit dem 1. Januar 2015 können im Bereich § 39 SGB XI (Verhinderungspflege) nun bis zu 42 Tage (6 Wochen) und maximal 1.612,- € pro Jahr abgerechnet werden.
Tages-und Nachtpflege ab 2017
Pflegegrad 1 monatlich 0 €
Pflegegrad 2 monatlich 689 €
Pflegegrad 3 monatlich 1298 €
Pflegegrad 4 monatlich 1612 €
Pflegegrad 5 monatlich 1995 €
Die Leistungen der Tagespflege können mit der ambulanten Pflege oder dem Pflegegeld kombiniert werden.
Ab dem 01.01.2015 können sowohl in der ambulanten als auch in der Tagespflege die vollen Sachleistungsbeträge abgerechnet werden.
Besondere Betreuungsleistungen § 45b SGB XI
Für alle Pflegebedürftigen gibt es einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € unabhängig vom Pflegegrad und der
Alltagskompetenz.
Der Begriff "Niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote" wird durch "Angebote zur Unterstützung im Alltag" ersetzt.
Die können u. a. durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitige Unterbringung bis zu 28 Tagen in einem Pflegeheim, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige im Urlaub sind.
Für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) stehen seit dem 1. Januar 2015 bis zu 1.612,- € pro Jahr zur Verfügung.
Anpassung des Wohnumfelds
Alle Pflegestufen (je Maßnahme) bis zu 4000 €.
Solche Massnahmen können z.B. sein: - Verbreiterung der Türen bei
- RollstuhlfahrernInstallation von Haltgriffen zur
sicheren benutzung von Bad und WC